28.08.2007 - 8:17       Geschrieben von nice

Zusätzliche Hotelleistungen - Risiken & Konsequenzen


Immer mehr Betriebe bieten ihren Gästen neben dem üblichen Hotelservice auch noch zusätzliche Freizeitbeschäftigungen an. Dem verwöhnten Gast reicht es schließlich längst nicht mehr, nur für ein schönes Zimmer zu bezahlen. Doch sind erst mal verschiedene Veranstaltungen und Ausflüge geplant, muss man sich mit den Fragen der Haftung auseinandersetzen.

Die Hoteliers sind tatsächlich ständig unter Zugzwang. Zusätzliche Leistungen müssen bestehen um im harten Konkurrenzkampf die Nase vorn zu haben. Doch mit jedem offerierten Angebot steigt auch die Verantwortung, die übernommen werden muss. Die Hoteliers sollten deshalb nie die rechtlichen Konsequenzen unterschätzen, denn kommt ein Kunde erstmals zu Schaden, liegt die Verantwortung stets allein beim Anbieter.

Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten wie ein Hotelier mit zusätzlichen Angeboten umgehen kann: Entweder er bietet die Leistung, die über das eigentliche Hotelangebot hinausgeht, in einem Packet selbst an oder er greift einfach auf einen anderen Anbieter zurück, der im Sport- oder Ausflugsbereich tätig ist, und überlässt ihm die Verantwortung. Der Hotelier fungiert im zweiten Fall nur als Mittelsmann zwischen Kunden und Anbieter und die gewählten Aktivitäten müssen immer wieder selbst gebucht werden. Außerdem erbringt der Hotelier die angebotenen Leistungen nicht selbst und ist vom Anbieter abhängig.

Welche Probleme tatsächlich auftauchen können, wenn ein Hotelier in seinen Paketen auch Veranstaltungen mit aufnimmt sollte das folgende Beispiel zeigen: Zahlreiche Hotels bieten im Rahmen von Musikwochen Pauschalangebote für Übernachtungen mit Konzertbesuch an. Der Eintritt in die Konzerte ist dann im Preis enthalten. Fällt jedoch das Konzert aus, weil etwa der Starsolist krank geworden ist, kann der Hotelier für den Ausfall verantwortlich gemacht werden, obwohl er gar nicht Veranstalter des Konzertes ist. Der Hotelier ist nicht nur für Unterkunft und Essen verantwortlich, sondern aufgrund des Miteinbezugs in das Paket, auch für das Konzert verantwortlich.

Dieses Beispiel kann ärgerlich sein, ist aber im Prinzip weniger problematisch als bei Freizeitangeboten die im Extremfall auch die Gesundheit der Gäste gefährden können. Stellen sie sich vor, sie bieten zusätzlich ein Bungeejumping-Programm an. Die Bedingungen für die Teilnahme (gesundheitliche Voraussetzungen, Alter, usw.) müssen in diesem Fall unbedingt vor der Buchung festgelegt werden. Informiert der Hotelier den Gast korrekt und erbringt er sein Angebot tadellos so liegt im Schadensfall keine Schadensersatzpflicht. Der Gast muss dann den Schaden selber tragen.

Damit aber das Hotel nicht alle Risiken von Ausflügen in ihren Hotelprospekten festhalten muss, ist es wichtig zwischen allgemeinbekannten Begebenheiten und nicht bekannten Umständen zu unterscheiden. Bei Schweizer Touristen beispielsweise können sie davon ausgehen, das dieser von den möglichen Gefahren eines Wanderangebots bescheid weiß. Nicht unbedingt aber von einem Bungeejumping-Angebot. Das Hotel ist dann aufklärungspflichtig.

Natürlich kann man nicht voraussetzen dass der Hotelkunde alles über diesen Sport und seine Gefahren weiß. Läuft das Angebot über ein Paket vom Hotelbetrieb aus, so muss der Kunde informiert werden. Bucht der Gast hingegen eigenständig, so liegt es in der Eigenverantwortung des Kunden.

Die Entbindung der Verantwortung durch eine Unterschrift vom Gast ist grundsätzlich nicht möglich. Wenn der Gast einen Vertrag abschließt, der Übernachtung und Veranstaltung miteinbezieht, haftet der Hotelier bereits für seine Angebotenen Leistungen. Diese Haftung kann nicht ausgeschlossen werden.

Neuzeitliche Sportaktivitäten oder nächtliche Schlittenfahrten, bei denen auch Alkohol im Spiel sein kann, ist das Schadensrisiko besonders hoch. Der Hotelier sollte deshalb in ähnlichen Fällen immer nur als Vermittler das Angebot offerieren.





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